a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 95 | |
(Text alte Fassung) Die Unternehmen nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, und öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden. | (Text neue Fassung) Die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden. |