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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin (TPDesignAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1804, 2261; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-9 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

6.
Vorbereiten, Kontrollieren und Dokumentieren von Arbeitsabläufen,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8.
Kundenorientierung,

9.
Erstellen und Anwenden technischer Dokumentationen,

10.
Entwurf und Konstruktion,

11.
Gestaltung und Design,

12.
Berechnungen und Simulationen,

13.
Werk- und Hilfsstoffe,

14.
Beurteilen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren,

15.
Prozess- und Projektmanagement.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TPDesignAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPDesignAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TPDesignAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthaltenen ...