Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin (TPDesignAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1804, 2261; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-9 Berufliche Bildung
|

§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Technische Kommunikation,

3.
Konstruktion und Design,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären,

2.
Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

3.
Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden und Kosten kalkulieren,

4.
fertigungs-, beanspruchungs-, prüf- und funktionsgerecht konstruieren,

5.
methodisch konstruieren und gestalten, Berechnungen durchführen sowie Zeichnungen und Stücklisten anfertigen,

6.
Dokumentationen und Präsentationen erstellen

kann. Zum Nachweis kommt insbesondere die Erstellung oder Änderung eines 3D-Datensatzes in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag in höchstens 70 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und in höchstens zehn Minuten präsentieren sowie darüber in höchstens 30 Minuten ein Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird unter Anwendung des 3D-Datensatzes und der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt. Unter Berücksichtigung der Ausführung und Anwendung des 3D-Datensatzes und der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch und die Präsentation die prozessrelevanten Qualifikationen in Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraumes zur Genehmigung vorzulegen. Das Fachgespräch einschließlich Präsentation und Anwendung des 3D-Datensatzes sollen mit 70 Prozent und die Dokumentation mit 30 Prozent gewichtet werden.

(5) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Technische Kommunikation in höchstens 120 Minuten branchenübergreifende Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich bearbeiten:

1.
Prozessmanagement,

2.
Kommunikations- und Informationssysteme,

3.
Funktionsanalyse und -beschreibung,

4.
Informationsbeschaffung und -verarbeitung, auch in Englisch,

5.
Datenschutz.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Konstruktion und Design in höchstens 120 Minuten branchenübergreifende Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich bearbeiten:

1.
Fertigungs-, Füge- und Montagetechniken,

2.
Werkstoffanforderungen und -eigenschaften,

3.
Toleranzen, Passungen und Oberflächen,

4.
Berechnungen und Simulationen,

5.
Gestaltung und Design,

6.
Qualitätssicherung, Fehleranalyse.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(8) Die Prüfungsbereiche Technische Kommunikation, Konstruktion und Design sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und

2.
im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Technische Kommunikation, Konstruktion und Design sowie Wirtschafts- und Sozialkunde

jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Technische Kommunikation sowie Konstruktion und Design jeweils das doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich nach Nummer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TPDesignAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPDesignAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TPDesignAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...