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§ 15 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 15 Abstimmungsvorgang



(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.

(2) Während der Abstimmung müssen mindestens zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands und eines Wahlhelfers.

(3) Die abstimmende Person kennzeichnet ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist. Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler.

(5) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder erfolgt die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe, so hat der Betriebswahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat sich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.

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Zitierungen von § 15 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WOMitbestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOMitbestEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 WOMitbestEG Stimmabgabe, Wahlvorgang (vom 02.09.2015)
... der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 15 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang ...
§ 57 WOMitbestEG Stimmabgabe, Wahlvorgang (vom 02.09.2015)
... der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 15 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken. (4) ...
§ 70 WOMitbestEG Stimmabgabe, Wahlvorgang (vom 02.09.2015)
... der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 15 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und ... Änderungen enthalten. (5) Der Hauptwahlvorstand kann beschließen, § 15 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlumschlägen in ...
§ 84 WOMitbestEG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten (vom 02.09.2015)
... Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden. (2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das ...
§ 87 WOMitbestEG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten (vom 02.09.2015)
... Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 14 Abs. 1 und 3, die §§ 15 , 19, 21 und 70 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 71, 77 ...
§ 91 WOMitbestEG Abstimmung über die Art der Wahl (vom 02.09.2015)
... dem Abstimmungsausschreiben nach § 13 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 11 bis 22 sind auf Seebetriebe nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 1 MitbestRÄndV Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
...  10. In § 33 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 15 und 16" durch die Angabe „ist § 15" ersetzt. 11. § 34 Absatz ... die Wörter „sind die §§ 15 und 16" durch die Angabe „ist § 15 " ersetzt. 11. § 34 Absatz 4 wird aufgehoben. 12. § 35 Absatz ... 21. In § 57 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 15 und 16" durch die Angabe „ist § 15" ersetzt. 22. § 58 Absatz ... die Wörter „sind die §§ 15 und 16" durch die Angabe „ist § 15 " ersetzt. 22. § 58 Absatz 4 wird aufgehoben. 23. § 63 Absatz ... 25. In § 70 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 15 und 16" durch die Angabe „ist § 15"ersetzt. 26. § 71 Absatz 4 ... die Wörter „sind die §§ 15 und 16" durch die Angabe „ist § 15 "ersetzt. 26. § 71 Absatz 4 wird aufgehoben. 27. § 72 wird wie ... 2 Nummer 2" ersetzt. 37. In § 87 werden die Wörter „§§ 15 , 16, 19, 21 und 70 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter ... 70 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter „§§ 15 , 19, 21 und 70 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5" ersetzt. 38. ...