§ 45 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 45 Aufbewahrung der Wahlakten


§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

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Zitierungen von § 45 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 WOMitbestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOMitbestEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 84 WOMitbestEG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten (vom 02.09.2015)
...  (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend ...


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