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§ 80 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 80 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer



1Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 10n Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. 2Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.





 

Frühere Fassungen von § 80 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
vom 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 80 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 WOMitbestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOMitbestEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 1 MitbestRÄndV Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
... durch die Wörter „§ 10n Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 35. In § 80 Satz 1 wird die Angabe „§ 10m Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ ...