1Die Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmern außer Betracht (§
10i Absatz 3 des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach §
11 und in dem Abstimmungsausschreiben nach §
13 ist hierauf hinzuweisen.
2Die §§
11 bis 22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.
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Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443