(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebetriebe. Es muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;
- 2.
- dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt werden;
- 3.
- dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;
- 4.
- dass an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind;
- 5.
- dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden;
- 6.
- dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl wählen;
- 7.
- dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann;
- 8.
- dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;
- 9.
- dass die Stimme eines Arbeitnehmers eines Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird;
- 10.
- den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand vorliegen müssen;
- 11.
- die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
(2) §
23 Abs. 5, §
32 Abs. 2 Satz 1 und §
90 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.