(1) Für ein wird Seebetrieb einen Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend von §
79 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§
4 und
5 Abs. 2 nicht anzuwenden. In einem Seebetrieb ist §
90 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt zu machen sind, ist §
90 Abs. 4 anzuwenden.