(1) Die in §
83 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2) Das Abberufungsausschreiben nach §
83 muss für Seebetriebe auch die in §
93 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3) §
90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.