(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.
(2) Gleichzeitig mit der in §
85 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt; §
83 Abs. 3 und §
90 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die in §
86 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. §
97 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.