Unterabschnitt 1 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Kapitel 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
Abschnitt 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten
Unterabschnitt 1 Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
§ 66 Delegiertenversammlung
§ 67 Delegiertenliste
§ 68 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste

Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

Kapitel 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte

Abschnitt 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten

Unterabschnitt 1 Delegiertenversammlung, Delegiertenliste

§ 66 Delegiertenversammlung


§ 66 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenversammlung). Sie wird vom Hauptwahlvorstand geleitet.

(2) Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag der Delegiertenversammlung. Sie soll spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die Betriebswahlvorstände dem Hauptwahlvorstand nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten mitzuteilen hatten. Sind in den Konzernunternehmen im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt worden (§ 47 Abs. 1), so soll die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.

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§ 67 Delegiertenliste


§ 67 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermerken, wie viele Stimmen er hat.

(3) Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung ist in der Delegiertenversammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.

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§ 68 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste


§ 68 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Hauptwahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch begründet, so berichtigt der Hauptwahlvorstand die Delegiertenliste. Der Hauptwahlvorstand teilt seine Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit.

(3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Hauptwahlvorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.



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