(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
- 2.
- den Inhalt des Antrags;
- 3.
- die Bezeichnung des Antragstellers;
- 4.
- die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
- 5.
- dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
- 6.
- dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
- 7.
- den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind §
13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie §
23 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§
7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Für die Abstimmung sind die §§
14 bis 21 anzuwenden.
(2) 1Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
- 1.
- den Betriebswahlvorständen,
- 2.
- dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
- 3.
- der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10n Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes),
- 4.
- dem Unternehmen.
2§
81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist §
45 entsprechend anzuwenden.