(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.
(2) Gleichzeitig mit der in §
85 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt; §
83 Abs. 3 und §
90 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die in §
86 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. §
97 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.
Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für Seebetriebe. §
83 Abs. 2 Satz 1, §
96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. §
94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. §
14 Abs. 2 und die §§
17,
18 und
87 sind auf die Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
- 1.
- An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.
- 2.
- Die Stimmzettel dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.
- 3.
- Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.
- 4.
- Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.
- 5.
- Für die Abstimmungsniederschrift ist § 98 Satz 2 Nr. 1 und 2, 4, 5 und 7 entsprechend anzuwenden.