(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in §
1 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in §
97 Abs. 1 des
Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu erlassen.
(2)
1Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in §
1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.
2In jedem Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§
7 bis 10 sind anzuwenden.
(3)
1Abweichend von §
11 Abs. 1 Satz 1 soll der Hauptwahlvorstand die in den §§
11 und
23 bezeichneten Bekanntmachungen 22 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen.
2Nehmen an der Wahl auch Arbeitnehmer eines in §
10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist auf 46 Wochen.
Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen sind die §§
186 bis 193 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.