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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk (MeistPrÖGlV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 142
Geltung ab 08.02.1997; FNA: 7110-13 Handwerk im Allgemeinen

§ 1 Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk



Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MeistPrÖGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeistPrÖGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MeistPrÖGlV (zu § 1) Aufstellung der gleichgestellten Meisterprüfungszeugnisse