§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk (MeistPrÖGlV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 142
Geltung ab 08.02.1997; FNA: 7110-13 Handwerk im Allgemeinen

§ 1 Gleichstellung von Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Meisterprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MeistPrÖGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeistPrÖGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MeistPrÖGlV (zu § 1) Aufstellung der gleichgestellten Meisterprüfungszeugnisse


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