Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk (KundenbTischlPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2004 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 14.07.2004; FNA: 7110-20-1 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 3 Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche "Umgang mit dem Kunden", "Gestaltung und Konstruktion" sowie "Projektplanung und Auftragsvorbereitung". Es ist handlungsorientiert und praxisbezogen zu prüfen.

(2) Die Prüfung besteht aus:

1.
einer schriftlichen Situationsaufgabe aus einem der drei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1. Den Kern der Situationsaufgabe sollen in dem zu prüfenden Handlungsbereich die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 bilden und etwa zwei Drittel der Situationsaufgabe ausmachen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus aus den zwei Handlungsbereichen, die nicht Kern der Situationsaufgabe sind, die Qualifikationsinhalte von jeweils einem Qualifikationsschwerpunkt gemäß § 4 mit etwa einem Drittel integrativ einbeziehen. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 200 Minuten, höchstens 240 Minuten;

2.
einem situationsbezogenen Fachgespräch. Grundlage des Fachgesprächs ist die schriftlich bearbeitete Situationsaufgabe gemäß Absatz 2 Nr. 1. Das Fachgespräch soll der Erläuterung der Situationsaufgabe dienen und darüber hinaus die Qualifikationsinhalte der Qualifikationsschwerpunkte nach § 4 integrativ einbeziehen, die nicht in der Situationsaufgabe bearbeitet wurden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 25 Minuten, höchstens 35 Minuten.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KundenbTischlPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KundenbTischlPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KundenbTischlPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 4 KundenbTischlPrV Prüfungsinhalte
... Den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet: 1.  ...
§ 6 KundenbTischlPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2. ... nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 . (3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das ... sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln, 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 ... 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln, 2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem ...