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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk vom 17.12.2019

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen


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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie

2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.

(3) 1 Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,

2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.


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