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§ 9 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin (LwMstrPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.1991 BGBl. I S. 659; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 21.03.1991; FNA: 806-21-9-9 Berufliche Bildung
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§ 9 Übergangsvorschriften



(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.





 

Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 6 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LwMstrPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwMstrPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 6 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin
... Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten." 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Dezember ...