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Änderung § 2 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom 29.05.2014

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gliederung der Meisterprüfung


(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

1. Produktions- und Verfahrenstechnik,

2. Betriebs- und Unternehmensführung,

3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

(3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.