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Änderung § 7 AktuarV vom 29.10.2011

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§ 7 AktuarV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2011 geltenden Fassung
§ 7 AktuarV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2099
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Vorlagefrist


(Text alte Fassung)

Der Erläuterungsbericht ist bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat den Bericht unverzüglich nach der Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen.

(Text neue Fassung)

1 Der Erläuterungsbericht und der Angemessenheitsbericht sind bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat die Berichte unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen. 2 Wird die Beteiligung am Überschuss bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, vom obersten Organ beschlossen, ist der Angemessenheitsbericht abweichend von Satz 1 dem Vorstand vor der entsprechenden Sitzung des obersten Organs vorzulegen; er ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung über den Vorschlag für die Beteiligung am Überschuss einzureichen.