§ 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten
(1)
1Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils bis zum 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs, die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 außerdem die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen schriftlich mitzuteilen.
2In der Mitteilung sind darüber hinaus die Firma des Verpflichteten, der Ort der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlassung oder der Sitz des Unternehmens, die jeweils zugehörige Anschrift sowie der Name und die Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben.
3Soweit die Erfüllung von Verpflichtungen nach §
37a Absatz 6 Satz 1 oder nach §
37a Absatz 7 Satz 1 vertraglich auf Dritte übertragen wurde, haben Verpflichtete der zuständigen Stelle zusätzlich die Angaben nach §
37a Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 oder §
37a Absatz 7 Satz 2 oder Satz 3 schriftlich mitzuteilen und eine Kopie des Vertrags mit dem Dritten vorzulegen.
4Im Fall des §
37a Absatz 6 hat der Dritte der zuständigen Stelle die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 außerdem die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen schriftlich mitzuteilen.
5Im Fall des §
37a Absatz 6 Satz 5 gilt dies entsprechend für die im Vorjahr des Verpflichtungsjahres vom Dritten in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe.
6Im Fall des §
37a Absatz 7 hat der Dritte der zuständigen Stelle die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, und für die Verpflichtungsjahre ab dem Kalenderjahr 2015 die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung im Verpflichtungsjahr sichergestellte Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich mitzuteilen.
7Die zuständige Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Registriernummer und führt ein elektronisches Register, das für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 6 erforderlichen Angaben enthält.
(2)
1Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach §
37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §
37a Absatz 3 und 4 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle in den Fällen des §
37a Absatz 3 für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge Biokraftstoffs oder in den Fällen des §
37a Absatz 4 für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen eine Abgabe fest.
2Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht am 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres.
3In den Fällen des §
37a Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, auch in Verbindung mit §
37a Abs. 3 Satz 4, beträgt die Höhe der Abgabe 19 Euro pro Gigajoule.
4In den Fällen des §
37a Abs. 3 Satz 2 beträgt die Höhe der Abgabe 43 Euro pro Gigajoule.
5In den Fällen des §
37a Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit §
37a Abs. 3 Satz 4, wird die Abgabe nicht für die Fehlmengen Biokraftstoffs festgesetzt, für die bereits nach Satz 3 oder Satz 4 eine Abgabe festzusetzen ist.
6In den Fällen des §
37a Absatz 4 wird die Abgabe nach der Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen berechnet und beträgt 0,47 Euro pro Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent.
7Soweit im Falle des §
37a Absatz 6 Satz 1 oder des §
37a Absatz 7 Satz 1 der Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichteten fest.
(3)
1Soweit der Verpflichtete der zuständigen Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflichteten im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten Mengen fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs und Biokraftstoffs sowie ab dem Jahr 2015 auch die Treibhausgasminderung.
2Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach §
37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §
37a Abs. 3 und 4.
3Die Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 6 die Mitteilung nachholt.
4Soweit ein Dritter die nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht die zuständige Stelle davon aus, dass der Dritte die von ihm eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat.
5Satz 4 gilt nicht, soweit der Dritte im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 7 diese Mitteilung nachholt.
(4) In den Fällen des §
37a Abs. 2 Satz 2 hat der Steuerlagerinhaber seinem zuständigen Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils schriftlich mitzuteilen.
(5)
1Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung entsprechende Anwendung.
2Die Mitteilungen nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als Steueranmeldungen im Sinne der
Abgabenordnung.
3§
170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der
Abgabenordnung findet Anwendung.
4In den Fällen des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 37d BImSchG Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen (vom 29.07.2017) ... werden, die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen, die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen und die Berichte nach § 37f zu überprüfen. ... die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzulegen, 5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 6 zu ändern, um im Fall von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine ... 3 festzulegen, sofern dies dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegensteht, 17. von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende Verfahrensregelungen zu treffen, 18. Ausnahmen von der in § 37a Absatz ... Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbesondere ...
§ 52 BImSchG Überwachung (vom 02.05.2013) ... Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung ...
§ 62 BImSchG Ordnungswidrigkeiten (vom 27.06.2020) ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 9. entgegen § 37c Abs. 1 Satz 1 bis 3 der zuständigen Stelle die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht ... oder nicht rechtzeitig eine Kopie des Vertrages mit dem Dritten vorlegt, 10. entgegen § 37c Abs. 1 Satz 4 , auch in Verbindung mit Satz 5, oder Satz 6 der zuständigen Stelle die dort genannten Angaben ...
§ 67 BImSchG Übergangsvorschrift (vom 01.01.2015) ... Kraftstoffe, die bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 37a bis 37f in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Anwendung. Die weitere Behandlung ...
Zitat in folgenden NormenUpstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 104 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 4 UERV Nachweis durch den Verpflichteten ... muss der Verpflichtete 1. der Biokraftstoffquotenstelle im Rahmen der Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes UER-Nachweise für die im Verpflichtungsjahr erreichten Upstream-Emissionsminderungen vorlegen ...
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 4 37. BImSchV Nachweise durch den Verpflichteten ... über die Herkunft der Kraftstoffe nach Anlage 1 im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen. Der Verpflichtete legt zusätzlich die Kaufverträge über die ... die Grundlagen für die Berechnung der Treibhausgasminderung festzustellen. (3) § 37c Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 6, Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie § 3 Absatz 2 und § 6 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der ...
Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 742
§ 9 38. BImSchV Nachweis durch den Verpflichteten ... Im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind vom Verpflichteten folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Bescheinigungen über ... der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen verwendet wurde. § 37c Absatz 1 Satz 1, Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit sich aus den Regelungen des Satzes 1 sowie der §§ 5 bis 8 ... der Treibhausgasemissionen setzt voraus, dass die entsprechenden Mengen in der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten sind. § 37c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist ... Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten sind. § 37c Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist nicht ...
§ 14 38. BImSchV Mindestanteil fortschrittlicher Kraftstoffe ... nach Absatz 1 gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 bis 8, § 37b sowie § 37c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 3 und 7, Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBiokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 3 BioKraftQuG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ... § 37b Begriffsbestimmung, Anforderungen an Biokraftstoffe § 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten § 37d Zuständige Stelle, ... Dies gilt nicht, soweit Biokraftstoff-mengen nach Satz 4 auf Grund von Angaben nach § 37c Abs. 1 Satz 4 auf die nach den Sätzen 2 und 3 vertraglich übernommene Erfüllung von ... Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. § 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten (1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle ... die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen und die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die ... im Sinne der Nummer 3 festzulegen, 5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 zu ändern, um im Falle von Änderungen des Preisniveaus ... Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbesondere ... Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 37a, 37b und 37c sowie der auf Grund des § 37d erlassenen Rechtsverordnungen." 6. § 52 ... Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung ... ersetzt und werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt: „9. entgegen § 37c Abs. 1 Satz 1 bis 3 der zuständigen Stelle die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, ... rechtzeitig eine Kopie des Vertrages mit dem Dritten vorlegt, 10. entgegen § 37c Abs. 1 Satz 4 der zuständigen Stelle die dort genannten Angaben nicht richtig ...
Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804, 3108
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740
Artikel 1 12. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ... sowie Änderungen ihres Energiegehaltes im Bundesanzeiger bekannt." 6. § 37c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen und die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen. Außerdem wird eine zuständige Stelle innerhalb ... im Sinne der Nummer 3 festzulegen, 5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 6 zu ändern, um im Fall von Änderungen des Preisniveaus ... sofern dies dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegensteht, 17. von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende Verfahrensregelungen zu treffen. Rechtsverordnungen ... Kraftstoffe, die bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 37a bis 37f in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Anwendung. Die weitere Behandlung von ...
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