§ 37g Bericht der Bundesregierung
1Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der
Richtlinie 2009/28/EG der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, übermittelt die Bundesregierung den Bericht nach
§ 64 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.
2Die Bundesregierung evaluiert die
§§ 37a bis 37f dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieser Regelungen erlassenen Verordnungen, insbesondere die
Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote, die
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, die
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen sowie die
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2024 und dann alle zwei Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
3Der Bericht enthält insbesondere Angaben über
- 1.
- die Entwicklung des nachhaltigen Rohstoffpotenzials für die unterschiedlichen Erfüllungsoptionen,
- 2.
- den Stand der technischen Entwicklung und Kosten unterschiedlicher Herstellungstechnologien für Biokraftstoffe, Wasserstoff, strombasierte Kraftstoffe und anderer Erfüllungsoptionen,
- 3.
- die Produktionskapazitäten unterschiedlicher Erfüllungsoptionen, insbesondere der Mengen an Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen, die durch dieses Gesetz angereizt werden,
- 4.
- die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Auswirkungen der ansteigenden Treibhausgasminderungs-Quote auf Natur, Umwelt und Artenvielfalt,
- 5.
- die Angemessenheit der Höhe der unterschiedlichen Anrechnungsfaktoren der betreffenden Erfüllungsoptionen und der Höhe der Ausgleichsabgaben.
4Der Bericht gibt auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Regelwerkes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4458; 2022 BGBl. I S. 1024
Artikel 1 THGMQWG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 01.10.2021) ... 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen". b) Nach der Angabe zu § 37g wird folgende Angabe eingefügt: „§ 37h Mechanismus zur Anpassung der ... c) In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „3 und" gestrichen. 6. Dem § 37g werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Bundesregierung evaluiert ... Bericht gibt auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Regelwerkes." 7. Nach § 37g wird folgender § 37h eingefügt: „§ 37h Mechanismus zur Anpassung ...
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740
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