§ 15 - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


§ 15 hat 3 frühere Fassungen und wird in 31 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. 2Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. 3Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. 4Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und des § 16a benötigt. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) 1Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. 2Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. 3Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) 1Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. 2Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. 3Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) 1Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.


Text in der Fassung des Artikels 55 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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Frühere Fassungen von § 15 BImSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 55 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 07.12.2016Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
aktuell vorher 02.05.2013Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 734
aktuellvor 02.05.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 BImSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BImSchG Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen (vom 16.07.2021)
... der Anlage, b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16, c) in regelmäßigen Abständen oder d) ...
§ 16 BImSchG Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (vom 15.12.2006)
... gilt § 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Für nach § 15 Abs. 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung ...
§ 17 BImSchG Nachträgliche Anordnungen (vom 07.12.2016)
... ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der ... getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ...
§ 28 BImSchG Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
... Anlagen 1. nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann 2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren ...
§ 29a BImSchG Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen (vom 16.07.2021)
... werden. Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16. (3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen ...
§ 31g BImSchG Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung (vom 26.10.2022)
... Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der ...
§ 31i BImSchG Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (vom 26.10.2022)
... der Richtlinie 2010/75/EU eingehalten werden. (2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der ...
§ 31j BImSchG Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (vom 26.10.2022)
... Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit. (2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der ...
§ 31k BImSchG Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen (vom 03.08.2023)
... 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15 . Nach Absatz 1 zugelassene Abweichungen sind bis zum 15. April 2024 befristet. ...
§ 62 BImSchG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021)
... Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,  ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 1a. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung vornimmt, 1b. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
Artikel 4 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1001, 3756; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1440; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1799
Sonstige
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... m. § 4 Absatz 6 AEG, § 9 BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 15 Absatz 2 und 2a BImSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 16 BImSchG i. V. m. § ...

Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
§ 5 ErsatzbaustoffV Eignungsnachweis (vom 01.08.2023)
... 2. nach einer Änderung an einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß den §§ 15 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 3. bei nicht genehmigungsbedürftigen ...

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 22 KVBG Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
... zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15 , 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend ...
§ 35 KVBG Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung
... zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15 , 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend ...
§ 59 KVBG Bestehende Genehmigungen
... 13b oder § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15 , 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend ...

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 35 KrWG Planfeststellung und Genehmigung (vom 29.07.2017)
... oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle. (4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien ...

Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 1 9. BImSchV Anwendungsbereich (vom 14.12.2017)
...  nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in den §§ 8 bis 17 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in § 2 der Vierzehnten Verordnung zur ...

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1801
§ 6 44. BImSchV Registrierung von Feuerungsanlagen
... nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt davon ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 55 SchriftVG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 2 EnSiGuaÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15 . Nach Absatz 1 zugelassene Abweichungen sind bis zum 15. April 2023 befristet. Hebt das ...

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 10 EWPBGuaÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15 . Nach Absatz 1 zugelassene Abweichungen sind bis zum 15. April 2024 befristet. Hebt das ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
Artikel 1 BImSchGuaÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen oder" gestrichen. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 1 IndEmissRLUG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 02.05.2013)
... der Anlage, b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16, c) in regelmäßigen Abständen oder d) ... und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen." 9. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3" durch die Wörter „§ 5 ...

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792
Artikel 1 14. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... oder Änderungsgenehmigung (1) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der ... der Richtlinie 2010/75/EU eingehalten werden. (2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der ... Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit. (2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
neugefasst durch B. v. 13.06.2003 BGBl. I S. 867; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94
Anhang ChemVerbotsV (zu § 1) (vom 01.06.2012)
... PCB und PCT als Aus- gangs- oder Zwischenprodukte in einer nach § 6, § 15 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angezeigten oder genehmigten An- ...

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Artikel 1 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2705; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
§ 31 KrW-/AbfG Planfeststellung und Genehmigung (vom 01.02.2007)
... wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeiführen. (4) § 15 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in ...


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