(1) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in der
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom
6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Feuerungsanlagen zulassen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten.
(2) 1Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 gewährte Abweichung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 3 GasVReG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ... „Vierter Abschnitt Brennstoffwechsel bei einer Mangellage1 § 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU § 31b ... Brennstoffwechsel bei einer Mangellage 1) --- 1) Dieser Abschnitt dient mit den §§ 31a und 31b der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1). § 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU (1) Die ... Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall im Sinne des Absatzes 1. (3) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der ...
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792