§ 47d Lärmaktionspläne
(1) 1Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für
- 1.
- Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen,
- 2.
- Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern.
2Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken.
3Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden.
(2)
1Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der
Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der
Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten.
2Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.
(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken.
(3) 1Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. 2Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. 3Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. 4Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. 5Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.
(5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.
(7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach
§ 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.
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interne Verweise§ 47e BImSchG Zuständige Behörden (vom 06.07.2013) ... sind zuständig für die Mitteilungen nach § 47c Abs. 5 und 6 sowie nach § 47d Abs. 7. (3) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für die Ausarbeitung der ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
neugefasst durch B. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2550
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 27 39. BImSchV Luftreinhaltepläne (vom 31.12.2016) ... Übereinstimmung der Luftreinhaltepläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem Programm zur Verminderung der Ozonwerte und zur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 103 11. ZustAnpV Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ... 3 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 1, § 39 Satz 1, § 47c Absatz 5 Satz 1, Absatz 6, § 47d Absatz 7 , § 51a Absatz 1, 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 53 Absatz 1 Satz 2, § 55 Absatz 2 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244
Artikel 1 1. BImSchV39ÄndV ... Übereinstimmung der Luftreinhaltepläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem Programm zur Verminderung der Ozonwerte und zur ...
Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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