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§ 47f - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 47f Rechtsverordnungen
§ 47f wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere
- 1.
- zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwendung,
- 2.
- zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen,
- 3.
- zur Information der Öffentlichkeit über zuständige Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne,
- 4.
- zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zu erlassen
- 1.
- zum Format und Inhalt von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen,
- 2.
- zur Datenerhebung und Datenübermittlung.
Zitierungen von § 47f BImSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47f BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BImSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47c BImSchG Lärmkarten (vom 27.06.2020)
... Behörden teilen Informationen aus den Lärmkarten, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder ...
§ 47d BImSchG Lärmaktionspläne (vom 27.06.2020)
... teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder ...
§ 47e BImSchG Zuständige Behörden (vom 06.07.2013)
... Abs. 6 und für die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 47f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. (4) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)V. v. 06.03.2006 BGBl. I S. 516; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die LärmkartierungV. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
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