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Änderung § 37f BImSchG vom 21.07.2009

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§ 37f BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2009 geltenden Fassung
§ 37f BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse


vorherige Änderung

 


(1) 1 Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzulegen, sofern eine Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht. 2 Der Bericht enthält zumindest folgende Angaben:

1. die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs und

2. die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit.

(2) 1 Die zuständige Stelle überprüft die Berichte. 2 Der Verpflichtete hat der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erforderlich sind.