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Änderung § 63 BImSchG vom 21.10.2026

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§ 63 BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2026 geltenden Fassung
§ 63 BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) 1 Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 3 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4 Wird der Widerspruch nicht binnen der Frist nach Satz 2 begründet, soll die Behörde den Widerspruch zurückweisen.

(2) 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. 2 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 3 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 4 Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 5 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Rechtsbehelfe gegen Festlegungen zu Art und Höhe der Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen haben keine aufschiebende Wirkung.

(heute geltende Fassung)