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Änderung § 16a BImSchG vom 07.12.2016

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§ 16a BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 16a BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771
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§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


vorherige Änderung

 


1 Die störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf der Genehmigung, wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und die Änderung nicht bereits durch § 16 Absatz 1 Satz 1 erfasst ist. 2 Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.