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Änderung § 63 BImSchG vom 10.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§§ 63 bis 65 BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 63 BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 63 bis 65 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung


vorherige Änderung

 


Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.

 

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