§§ 63 bis 65 BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 63 BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694 |
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(Text alte Fassung) §§ 63 bis 65 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung |
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung. |