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Änderung § 37h BImSchG vom 01.10.2021

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§ 37h BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 37h BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4458

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung


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(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die Summe der für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle (§ 37d Absatz 1) gemeldeten Mengen an elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen im Bundesanzeiger bekannt.

(2) 1 Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 bekannt gemachten Menge elektrischen Stroms

1. im Kalenderjahr 2022 5 Petajoule,

2. im Kalenderjahr 2023 9 Petajoule,

3. im Kalenderjahr 2024 13 Petajoule,

4. im Kalenderjahr 2025 19 Petajoule,

5. im Kalenderjahr 2026 25 Petajoule,

6. im Kalenderjahr 2027 38 Petajoule,

7. im Kalenderjahr 2028 53 Petajoule,

8. im Kalenderjahr 2029 71 Petajoule,

9. im Kalenderjahr 2030 88 Petajoule,

erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre. 2 Eine Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das übernächste Verpflichtungsjahr. 3 Die Erhöhung hat sicherzustellen, dass andere Erfüllungsoptionen in gleichem Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingesetzt werden können. 4 Die Erhöhung hat der halben bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch die Menge an elektrischem Strom, die die Menge nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten zu entsprechen.


 
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