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Änderung § 31e BImSchG vom 26.10.2022

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§ 31e BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2022 geltenden Fassung
§ 31e BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage


vorherige Änderung

 


(1) § 8a ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden, wenn eine Genehmigung beantragt wird

1. im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage,

2. weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen oder

3. wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit.

(2) 1 § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen kann, wenn

1. die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bislang nicht möglich war und

2. auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Unterlagen mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann.

2 In diesem Fall hat der Antragsteller das Vorhaben, die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. 3 Der Antragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen.

(3) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zulassen soll.

(4) In den in Absatz 1 genannten Fällen besteht ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2.

(5) 1 In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung kann die Genehmigungsbehörde unter den in § 8a Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen. 2 Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Richtlinie 2010/75/EU oder die Richtlinie 2012/18/EU entgegenstehen.

 

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