Änderung § 31l BImSchG vom 26.10.2022

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§ 31l BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2022 geltenden Fassung
§ 31l BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k *)


(1) 1 Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. 2 Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt wird. 3 Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31k entfallen kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.

(3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.

(Text alte Fassung)


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 5 G. v. 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) wurde sinngemäß konsolidiert.

(Text neue Fassung)


---
*) Anm. d. Red.:
Die
nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 5 G. v. 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) wurde sinngemäß konsolidiert.
Die zeitlich überholte Änderung in Artikel 1 G. v. 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) wurde nicht berücksichtigt.


(heute geltende Fassung) 
 



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