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Änderung § 37f BImSchG vom 21.07.2009

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§ 37f BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2009 geltenden Fassung
§ 37f BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37f Pflichten der Bundesregierung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit über die Entwicklung der Treibhausgasminderung der Biokraftstoffe und über die Biomassepotenziale; die Bundesregierung empfiehlt, soweit erforderlich, eine Anpassung der in § 37a Abs. 3a Satz 1 genannten Quoten. 2 Die Bundesregierung prüft bis zum 31. Dezember 2011, ob auf Grund der bis dahin auf dem Kraftstoffmarkt befindlichen Biomethan-Mengen über die in § 37a Abs. 4 getroffene Regelung hinaus weitere Maßnahmen zu ergreifen sind.

(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag sowie dem Bundesrat regelmäßig im Abstand von vier Jahren, erstmalig am 1. Juli 2012, einen Bericht über die Umsetzung und Effekte einer Rechtsverordnung zu den in § 37d Abs. 2 Nr. 3 genannten Anforderungen vor, damit die Förderung von Biokraftstoffen nicht zu negativen ökologischen oder sozialen Effekten führt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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