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Änderung § 73 BImSchG vom 16.04.2024

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§ 73 BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2024 geltenden Fassung
§ 73 BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren


(Text alte Fassung)

1 Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 2 Satz 1 ist nicht auf § 31k anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(heute geltende Fassung)