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Änderung § 9 BImSchG vom 01.03.2010

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§ 9 BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 9 BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 15b G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Vorbescheid


(Text alte Fassung)

(1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(Text neue Fassung)

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.