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Änderung § 46a BImSchG vom 06.08.2010

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§ 46a BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2010 geltenden Fassung
§ 46a BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1059

(Textabschnitt unverändert)

§ 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit


(Text alte Fassung)

Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 über die Luftqualität zu informieren. Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 als Immissionswerte festgelegten Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

1 Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 über die Luftqualität zu informieren. 2 Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.