Änderung § 13 BImSchG vom 04.12.2010

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§ 13 BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2010 geltenden Fassung
§ 13 BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1728

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


(Text alte Fassung)

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(Text neue Fassung)

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.




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