Änderung § 46 BImSchG vom 04.12.2010

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§ 46 BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2010 geltenden Fassung
§ 46 BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1728

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Emissionskataster


(Text alte Fassung)

Soweit es zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf.

(Text neue Fassung)

Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf.




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