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Änderung § 61 BImSchG vom 02.05.2013

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§ 61 BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 61 BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission


vorherige Änderung

 


1 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach dessen Vorgaben Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte und inwieweit der Stand der Technik angewendet wird. 2 Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. 3 Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. 4 § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)