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Änderung § 37g BImSchG vom 01.01.2015

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§ 37g BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 37g BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37g Bericht der Bundesregierung


vorherige Änderung

 


Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, übermittelt die Bundesregierung den Bericht nach § 64 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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