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Änderung § 39 BImSchG vom 08.09.2015

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§ 39 BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 39 BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 76 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union


(Text alte Fassung)

1 Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union können zu dem in § 1 genannten Zweck das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die in § 38 genannten Fahrzeuge bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb genügen müssen. 2 Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union können zu dem in § 1 genannten Zweck das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die in § 38 genannten Fahrzeuge bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb genügen müssen. 2 Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.