Änderung § 16a BImSchG vom 07.12.2016

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§ 16a BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 16a BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


vorherige Änderung

 


1 Die störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf der Genehmigung, wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und sie nicht bereits durch § 16 Absatz 1 Satz 1 erfasst ist. 2 Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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