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Änderung § 23c BImSchG vom 07.12.2016

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§ 23c BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 23c BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz


vorherige Änderung

 


1 Die §§ 23a und 23b Absatz 1, 3 und 4 gelten nicht für die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, wenn für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung eine Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz erforderlich ist. 2 § 23b Absatz 2 ist für die in Satz 1 genannten Vorhaben unter den in § 57d des Bundesberggesetzes genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden. 3 Die Regelungen, die auf Grundlage des § 23b Absatz 5 durch Rechtsverordnung getroffen werden, gelten für die in Satz 1 genannten Vorhaben, soweit § 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet.


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