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Änderung § 25a BImSchG vom 07.12.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BImSchGuaÄndG am 7. Dezember 2016 und Änderungshistorie des BImSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 25a  BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung | § 25a BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749 | 
|---|---|
| (Text alte Fassung) § 25a (neu) | (Text neue Fassung) § 25a Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind | 
| 1 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und ohne die erforderliche Genehmigung nach § 23b störfallrelevant errichtet oder geändert wird, ganz oder teilweise stillzulegen oder zu beseitigen ist. 2 Sie soll die Beseitigung anordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. | 
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