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Synopse aller Änderungen des BImSchG am 12.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Juli 2022 durch Artikel 3 des GasVReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BImSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2022 geltenden Fassung
BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Geltungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil Errichtung und Betrieb von Anlagen
    Erster Abschnitt Genehmigungsbedürftige Anlagen
       § 4 Genehmigung
       § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
       § 6 Genehmigungsvoraussetzungen
       § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen
       § 8 Teilgenehmigung
       § 8a Zulassung vorzeitigen Beginns
       § 9 Vorbescheid
       § 10 Genehmigungsverfahren
       § 10a (weggefallen)
       § 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
       § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
       § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
       § 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
       § 14a Vereinfachte Klageerhebung
       § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
       § 15a (weggefallen)
       § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
       § 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
       § 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
       § 17 Nachträgliche Anordnungen
       § 18 Erlöschen der Genehmigung
       § 19 Vereinfachtes Verfahren
       § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
       § 21 Widerruf der Genehmigung
    Zweiter Abschnitt Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
       § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
       § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
       § 23a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
       § 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
       § 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz
       § 24 Anordnungen im Einzelfall
       § 25 Untersagung
       § 25a Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
    Dritter Abschnitt Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
       § 26 Messungen aus besonderem Anlass
       § 27 Emissionserklärung
       § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
       § 29 Kontinuierliche Messungen
       § 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
       § 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
       § 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
       § 31 Auskunftspflichten des Betreibers
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 31a (weggefallen)
(Text neue Fassung)

    Vierter Abschnitt Brennstoffwechsel bei einer Mangellage 1)
       Fußnote zum Vierten Abschnitt
      
§ 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
       § 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU
       § 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193
       § 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193

Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
    Erster Abschnitt Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
       § 32 Beschaffenheit von Anlagen
       § 33 Bauartzulassung
       § 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
       § 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
       § 36 Ausfuhr
       § 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
    Zweiter Abschnitt Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
       § 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen
       § 37b Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
       § 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten
       § 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen
       § 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
       § 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
       § 37g Bericht der Bundesregierung
       § 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung
Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
    § 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
    § 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
    § 40 Verkehrsbeschränkungen
    §§ 40a bis 40e (weggefallen)
    § 41 Straßen und Schienenwege
    § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
    § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
Fünfter Teil Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne
    § 44 Überwachung der Luftqualität
    § 45 Verbesserung der Luftqualität
    § 46 Emissionskataster
    § 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit
    § 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen
Sechster Teil Lärmminderungsplanung
    § 47a Anwendungsbereich des Sechsten Teils
    § 47b Begriffsbestimmungen
    § 47c Lärmkarten
    § 47d Lärmaktionspläne
    § 47e Zuständige Behörden
    § 47f Rechtsverordnungen
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
    § 48 Verwaltungsvorschriften
    § 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
    § 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
    § 49 Schutz bestimmter Gebiete
    § 50 Planung
    § 51 Anhörung beteiligter Kreise
    § 51a Kommission für Anlagensicherheit
    § 51b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
    § 52 Überwachung
    § 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
    § 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
    § 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
    § 54 Aufgaben
    § 55 Pflichten des Betreibers
    § 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
    § 57 Vortragsrecht
    § 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
    § 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten
    § 58b Aufgaben des Störfallbeauftragten
    § 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
    § 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
    § 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
    § 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
    § 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
    § 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission
    § 62 Ordnungswidrigkeiten
    § 62a (weggefallen)
    § 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung
    §§ 64 bis 65 (weggefallen)
Achter Teil Schlussvorschriften
    § 66 Fortgeltung von Vorschriften
    § 67 Übergangsvorschrift
    § 67a Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
    §§ 68 bis 72 (Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften)
    § 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
    Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
vorherige Änderung nächste Änderung

1) (neu)




Fußnote zum Vierten Abschnitt


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1) Dieser Abschnitt dient mit den §§ 31a und 31b der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) und mit den §§ 31c und 31d der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31a (weggefallen)




§ 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Feuerungsanlagen zulassen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten.

(2) 1 Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 gewährte Abweichung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31b (neu)




§ 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. 2 Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für einen längeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben.

(2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall im Sinne des Absatzes 1.

(3) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31c (neu)




§ 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die zuständige Behörde kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei mittelgroßen Feuerungsanlagen zulassen, in denen normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer erheblichen Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

(2) 1 Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten. 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische Kommission innerhalb eines Monats über jede nach Absatz 1 gewährte Abweichung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31d (neu)




§ 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. 2 Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.

(2) § 31c Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.