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§ 37 - Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 2121-6-24 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 37 Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage



(1) 1Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß er sich wegen seiner Abhängigkeit der in § 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht, und seine Resozialisierung zu erwarten ist. 2Die Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat. 3Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn

1.
die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluß fortgeführt wird,

2.
der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,

3.
der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder

4.
auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.

4In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachträglich nachweist, daß er sich weiter in Behandlung befindet. 5Die Tat kann nicht mehr verfolgt werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.

(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen. 2Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. 3Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 4Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz 5).


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Zitierungen von § 37 BtMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 BtMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 BtMG Jugendliche und Heranwachsende
... 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden. (2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 39 KCanG Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
... §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener ...

Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
§ 30 MedCanG Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
... §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987)
G. v. 27.01.1987 BGBl. I S. 475; aufgehoben durch Artikel 85 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 12 StVÄG 1987 Überleitungsvorschriften
... 464 Abs. 3 Satz 1, § 467a Abs. 3, § 469 Abs. 3 der Strafprozeßordnung und § 37 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung dieses ...